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Vermögensbeteiligungen: Gemeiner Wert von Stammeinlagen/Geschäftsanteilen an einer GmbH

Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist als Wert dieser Beteiligungen der gemeine Wert anzusetzen. Der gemeine Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH ist durch eine fiktive Anteilsbewertung zu ermitteln. Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) regelt ausdrücklich:

Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes gelten nicht für ertragsteuerliche Zwecke. Damit wurde klargestellt, dass Anteile an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke nicht nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet werden können. Stattdessen ist der Wert unentgeltlich oder verbilligt überlassener Vermögensbeteiligungen aus tatsächlichen Anteilsverkäufen abzuleiten.

Alternativ kann der Wert unter Beachtung des von den Oberfinanzdirektionen in NRW herausgegebenen Leitfadens zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ermittelt werden. Den Leitfaden können Sie im Internet auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Münster abrufen, die Sie unter www.fm.nrw.de finden.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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