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Vermögensbeteiligungen:
Gemeiner Wert von Stammeinlagen/Geschäftsanteilen an einer GmbH
Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an
Arbeitnehmer ist als Wert dieser Beteiligungen der gemeine Wert anzusetzen. Der
gemeine Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH ist durch eine
fiktive Anteilsbewertung zu ermitteln. Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (SEStEG) regelt ausdrücklich:
Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes gelten nicht für ertragsteuerliche Zwecke.
Damit wurde klargestellt, dass Anteile an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche
Zwecke nicht nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet werden können. Stattdessen ist
der Wert unentgeltlich oder verbilligt überlassener Vermögensbeteiligungen aus
tatsächlichen Anteilsverkäufen abzuleiten.
Alternativ kann der Wert unter Beachtung des von den Oberfinanzdirektionen in NRW
herausgegebenen Leitfadens zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
ermittelt werden. Den Leitfaden können Sie im Internet auf den Seiten der
Oberfinanzdirektion Münster abrufen, die Sie unter www.fm.nrw.de finden.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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