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GmbH-Gesellschafter:
Nachträgliche Anschaffungskosten bei Darlehensausfall
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Auflösung von
Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter innerhalb der letzten
fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war und dass er diese
Beteiligung im Privatvermögen gehalten hat. Entsprechendes gilt für die aus der
Auflösung der GmbH entstehenden Verluste.
Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH kommt es oft zu Darlehensausfällen des
GmbH-Gesellschafters. Zu der Frage, in welchem Umfang diesbezüglich nachträgliche
Anschaffungskosten vorliegen, hat das Finanzgericht Düsseldorf auf Folgendes
hingewiesen: Maßgeblich für die Erhöhung der Anschaffungskosten durch den Ausfall
eines vor der Krise der GmbH gewährten Darlehens ist der Wert zu dem Zeitpunkt, zu
dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht. Da
das Darlehen zu diesem Zeitpunkt oftmals schon wertlos ist, ergeben sich nachträgliche
Anschaffungskosten in Höhe von 0 EUR, die somit den Verlust nicht erhöhen.
Der Nennbetrag des in der Krise stehen gelassenen Darlehens kann nur dann
berücksichtigt werden, wenn das Darlehen als sog. Finanzplandarlehen von vornherein
dazu bestimmt war, der GmbH in der Krise wie Eigenkapital zur Verfügung zu stehen. Das
setzt aber voraus, dass der Gesellschafter vor Eintritt der Krise mit bindender Wirkung
gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt hat, dass er das
Darlehen auch in der Krise stehen lassen werde.
Hinweis: Aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens werden der Veräußerungspreis bzw. das
zurückgezahlte Vermögen und die Anschaffungskosten je zur Hälfte angesetzt. Ab 2009
gilt das Teileinkünfteverfahren, demzufolge der Veräußerungspreis bzw. das
zurückgezahlte Vermögen und die Anschaffungskosten zu je 60 % angesetzt werden.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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