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Unentgeltliche
Betriebsübertragung: Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung
Ein Geschäftsführer war bei einem Einzelhandelsbetrieb beschäftigt. Den Betrieb und das
Hausgrundstück hatte er vom früheren Inhaber aufgrund eines Übertragungsvertrags
erhalten, der mit dessen Tod wirksam geworden war. Im Übertragungsvertrag war u.a.
vereinbart worden, dass der Nachfolger wertgesichert eine monatliche Rente in Höhe von
umgerechnet ca. 250 EUR an das damals 15 Jahre alte Patenkind des früheren Inhabers
zu zahlen hatte. Rund 30 Jahre später löste der Nachfolger die Rentenverpflichtung
gegenüber dem Patenkind durch eine Einmalzahlung in Höhe von 145.000 EUR ab.
Der Bundesfinanzhof geht in solch einem Fall von einer privaten Versorgungsrente aus.
Leistung und Gegenleistung waren nämlich nicht wie unter Fremden nach
kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen worden. Sind daher
aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen wiederkehrende Leistungen
an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese
Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen.
Die Ablösung einer solchen Verpflichtung führt daher nicht zu steuerlich zu
berücksichtigenden Anschaffungskosten. Aufgrund des privaten Charakters der Rente
führen die Leistungen zur Ablösung dieser freiwillig begründeten Rentenverpflichtung
aber auch nicht zu Veräußerungskosten. Folglich hat sich die Einmalzahlung für den
Nachfolger leider überhaupt nicht steuermindernd ausgewirkt.
Hinweis: Solche teuren Fehler können Sie vermeiden! Bitte nutzen Sie unser
Beratungsangebot, bevor Sie Einzelheiten einer Übertragung (vertraglich) regeln.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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