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Unentgeltliche Betriebsübertragung: Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung

Ein Geschäftsführer war bei einem Einzelhandelsbetrieb beschäftigt. Den Betrieb und das Hausgrundstück hatte er vom früheren Inhaber aufgrund eines Übertragungsvertrags erhalten, der mit dessen Tod wirksam geworden war. Im Übertragungsvertrag war u.a. vereinbart worden, dass der Nachfolger wertgesichert eine monatliche Rente in Höhe von umgerechnet ca. 250 EUR an das damals 15 Jahre alte Patenkind des früheren Inhabers zu zahlen hatte. Rund 30 Jahre später löste der Nachfolger die Rentenverpflichtung gegenüber dem Patenkind durch eine Einmalzahlung in Höhe von 145.000 EUR ab.

Der Bundesfinanzhof geht in solch einem Fall von einer privaten Versorgungsrente aus. Leistung und Gegenleistung waren nämlich nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen worden. Sind daher aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen.

Die Ablösung einer solchen Verpflichtung führt daher nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungskosten. Aufgrund des privaten Charakters der Rente führen die Leistungen zur Ablösung dieser freiwillig begründeten Rentenverpflichtung aber auch nicht zu Veräußerungskosten. Folglich hat sich die Einmalzahlung für den Nachfolger leider überhaupt nicht steuermindernd ausgewirkt.

Hinweis: Solche teuren Fehler können Sie vermeiden! Bitte nutzen Sie unser Beratungsangebot, bevor Sie Einzelheiten einer Übertragung (vertraglich) regeln.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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