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Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug: Wirksamkeit auch nach 5 Monaten nicht berührt

Ein fristlose Kündigung durch den Vermieter ist nicht deswegen unwirksam, weil sie erst fünf Monate nach Entstehung des Kündigungsgrundes (hier: Zahlungsrückstand von zwei Monatsmieten) erfolgt. In einem solchen Fall liegt auch keine "illoyale Verspätung" vor. Es existiert in einer solchen Situation kein schützenswertes Vertrauen des Mieters darauf, der Vermieter werde den Mietrückstand hinnehmen. Insoweit muss der Vermieter im Vorfeld auch eine Kündigung nicht androhen. Nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB bedarf es bei einer auf Zahlungsverzug des Mieters gestützten Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB keiner vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung. Dass der Vermieter einen sich aufbauenden Mietrückstand nicht sofort zum Anlass einer fristlosen Kündigung nimmt, ändert daran nichts und lässt eine ohne Abmahnung erfolgte Kündigung noch nicht treuwidrig erscheinen.

Hinweis: Sind Sie als Mieter mit der Begleichung der Mietzahlungen im Rückstand, kann dies unter Umständen zur fristlosen Kündigung führen - selbst wenn diese nicht unmittelbar erfolgt. Selbst nach fast einem halben Jahr ist eine solche Kündigung wirksam. Sie dürfen also nicht auf "grenzenloses Verständnis" Ihres Vermieters hoffen.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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