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Eigenheimzulage: Förderung halbiert sich bei Auszug eines Ehepartners

Beim Bau oder Kauf einer Immobilie oder Wohnung gab es acht Jahre lang eine Eigenheimzulage von maximal 1.250 EUR pro Jahr und zusätzlich 800 EUR pro Jahr für jedes Kind, für das im Einzugsjahr Anspruch auf Kindergeld bestand. Anspruch auf Eigenheimzulage für ein erworbenes oder errichtetes Haus bestand, wenn es selbst genutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wurde. Diese staatliche Förderung für Hauserwerber und -bauer ist 2006 entfallen. Nur wenn das Datum auf dem Bauantrag oder Kaufvertrag noch aus 2005 stammt, gibt es die Zulage weiterhin. Wurde der Bauantrag rechtzeitig gestellt, beginnt die achtjährige Förderung im Jahr der Fertigstellung.

Haben Ehegatten für ein gemeinschaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten und trennt sich das Paar, bekommt der aus dem Haus ausziehende Partner nur dann weiterhin die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Gatten.

Diese negative Folge tritt auch dann ein, wenn der in dem Haus verbleibende Ehegatte zwar keine Nutzungsentschädigung zahlt, aber

  • die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt,
  • den nicht mehr dort lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt und
  • diese dem aus dem Haus ausgezogenen Ehegatten zugutekommenden Zahlungen nur deshalb geleistet werden, um das Haus nunmehr allein nutzen zu können.

Eine solche Konstellation ist mit einer Nutzungsentschädigung gleichzusetzen. Denn der im Haus verbleibende Gatte zahlt für sein alleiniges Wohnrecht nur in einer anderen Form.

Hinweis: Sofern das Ehepaar dauernd getrennt lebt oder bereits geschieden ist, gilt der Erwerb des Eigenheims vom anderen Partner als begünstigte Anschaffung. Allerdings gibt es für ein solches Geschäft jetzt keine Zulage mehr. Der entsprechende Kaufvertrag hätte bis Ende 2005 abgeschlossen werden müssen.


Quelle: FG Brandenburg, Urt. v. 23.09.2009 - 12 K 12220/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2010)

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