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Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafbarkeit bei Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis während Führerscheinsperre

Wer keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und dennoch während des Laufes einer rechtskräftig verhängten isolierten Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis gebraucht, macht sich wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis strafbar.

Nach Ablauf der Sperrfrist besteht allerdings die Möglichkeit, sich das Recht zum Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis erneut erteilen zu lassen. Die Wirksamkeit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis wird durch die Sperrfrist nämlich grundsätzlich nicht berührt.

Ein Autofahrer war wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem hatte das Gericht eine Führerscheinsperre von zwölf Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Der Mann wollte das Gericht überlisten und hat sich einen tschechischen Führerschein ausstellen lassen. Auch das ist aber verboten, denn das Europäische Gemeinschaftsrecht erlaubt es einem Mitgliedstaat der EU, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine innerstaatliche Vorschrift über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde.

Da der tschechische Führerschein ausgestellt worden war, als die deutsche Führerscheinsperre noch lief, müssen die deutschen Behörden diesen Führerschein auch nicht anerkennen.

Hinweis: Beim Entzug der Fahrerlaubnis kann eine vollumfängliche, aber auch "nur" eine isolierte Sperrfrist für eine bestimmte Führerscheinklasse ausgesprochen werden. Eine solche isolierte Sperrfrist berührt nicht den ausländischen Hoheitsakt. Die EU-Fahrerlaubnis hat somit weiterhin Bestand. Allerdings wirkt sich die isolierte Sperrfrist insoweit darauf aus, als dass in diesem Zeitraum weder von einer inländischen noch von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden darf.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.12.2009 - 3 Ss 382/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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