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Zeiterfassung: Abgeltung von Überstunden mit Monatsgehalt kann rechtwidrig sein

Jeder Arbeitnehmer dürfte das kennen - Arbeitgeber sehen es gerne, wenn nicht pünktlich zum Dienstschluss der Stift fallengelassen bzw. der PC heruntergefahren, sondern stattdessen eine weitere Aufgabe erledigt wird. Nicht in jedem Unternehmen existieren genaue Absprachen in Bezug auf Überstunden oder gar ein genaues Zeiterfassungssystem.

Nicht selten finden sich auch pauschale Abgeltungsklauseln hinsichtlich von zu leistenden Überstunden, wie beispielsweise: "Die erforderlichen Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten".

Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist eine derartige Klausel unwirksam. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Umfang der zu leistenden Mehrarbeit nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergebe.

Hierbei bestehe die Gefahr, dass der Arbeitnehmer davon ausgehe, er habe keinerlei Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, so dass er einen solchen Anspruch erst gar nicht  geltend mache.


Quelle: BAG, Urt. v. 01.09.2010 - 5 AZR 517/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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