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Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Recht auf Einsicht in die Personalakte auch nach Kündigung

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, gibt es zahlreiche "Baustellen", auf denen Probleme auftreten können. Dazu zählen unter anderem die Kündigung selbst, das zu erstellende Zeugnis oder eine Abfindungszahlung. Ferner haben Arbeitnehmer eventuell ein Interesse daran, Einsicht in ihre Personalakte zu nehmen.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, von Anfang Januar 2006 bis Mitte 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber führte seine Personalakte weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Arbeitnehmer verlangte Einsicht in seine Personalakte. Sein Arbeitgeber verweigerte dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Es verurteilte den Arbeitgeber, Einsicht in die Personalakte zu gewähren. Denn Arbeitnehmer haben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt einer fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Hinweis: Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Und eben diese Rechtsposition berechtigt den Arbeitnehmer - wie in diesem Fall - auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, Einblick in die über ihn geführte Personalakte zu erhalten. Wenden Sie sich an einen auf diesem Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierten Anwalt, um ihre juristischen Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.


Quelle: BAG, Urt. v. 16.11.2010 - 9 AZR 573/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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