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Rotlichtverstoß: Alleinige Haftung eines Fußgängers bei Unfall

Unfälle mit Personenschaden im Straßenverkehr sind für alle Beteiligten unschön, zumal besonders Fußgänger oft schlimme Verletzungen davontragen. Bei aller Sorge um die Verletzten muss bei jedem Unfall auch die Frage nach der Schuld gestellt werden. Denn es kommt vor, dass der Fußgänger eine gewisse Mitschuld am Unfallgeschehen trägt.

Einen solchen Verkehrsunfall hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheiden und dem Fußgänger dabei die alleinige Schuld zugesprochen. Dieser überquerte nachts in dunkler Kleidung eine ihm Rotlicht zeigende Fußgängerampel und wurde hierbei von einem Auto erfasst. Nach Ansicht des Gerichts stellte das Verhalten des Fußgängers einen so schwerwiegenden Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht dar, dass der Unfall für den Fahrer des Unfallwagens ein unvermeidbares Ereignis darstellte.

Hinweis: Die alleinige Haftung des Fußgängers wurde hier nur deswegen angenommen, weil dem Autofahrer kein Vorwurf gemacht werden konnte. Denn dieser hatte sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten. Es bedarf jedoch stets einer umfassenden Prüfung im Einzelfall, wen welcher Grad an Mitverschulden trifft.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.02.2011 - 4 U 200/10-60
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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