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Radarfalle: Messung kurz vor Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zulässig

Oftmals bestimmen Verwaltungsvorschriften, dass Geschwindigkeitsmessungen nur mit einem bestimmten Abstand z.B. zu Ortsschildern durchgeführt werden dürfen. Davon bestehen normalerweise Ausnahmen - etwa in Gefahrenbereichen, wie beispielsweise vor Schulen, Kindergärten etc.

Selbst wenn eine Vorschrift hinsichtlich des Abstands - etwa zu einem Ortsschild - besteht, kann davon abgewichen werden. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Es komme dabei auf die Fahrtrichtung des betroffenen Autofahrers an. Denn der in der Verwaltungsvorschrift genannte Abstand bezieht sich auf den Bereich hinter dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild - also den innerörtlichen Bereich.

Zudem, so das Gericht weiter, sei von einer solchen Vorschrift kein Schild erfasst, das eine Geschwindigkeitsregelung aufhebt, also etwa ein Ortsausgangsschild.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2011 - 4 Ss 261/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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