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Strafbarer Kennzeichenmissbrauch: Bei Dunkelheit ist eine Kennzeichenbeleuchtung Pflicht

Der eher wenigen bekannte Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs kommt in der Praxis häufiger vor, als man annehmen möchte. Denn das Ausschalten der Fahrzeug- bzw. Kennzeichenbeleuchtung bei Dunkelheit kann nach der entsprechenden Straßenverkehrsordnung strafbar sein.

So hat das Oberlandesgericht Stuttgart vor nicht allzu langer Zeit entschieden. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies zumindest dann, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet wird, um das Ablesen des Kennzeichens - etwa durch die Polizei - zu verhindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie extra ausgeschaltet oder gar nicht erst eingeschaltet wird. Denn bei schlechten Sichtverhältnissen ist das Einschalten des Lichts am Fahrzeug gesetzlich vorgeschrieben.

Allerdings sei Voraussetzung, dass die Tat mit "rechtswidriger Absicht" erfolge. Das sei beispielsweise bei der Flucht vor der Polizei - wie hier geschehen - der Fall.

Hinweis: Auch wenn die Ansicht der Stuttgarter Richter nicht zwingend ist und die Vorschrift auch durchaus anders ausgelegt werden kann, so zeigt diese Entscheidung, dass das Fahren ohne Licht nicht nur gefährlich, sondern unter Umständen auch strafbar sein kann.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.07.2011 - 2 Ss 344/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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