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Falschparken: Eigentümer kann sich gegen Behinderung seines Grundstückszugangs wehren

Es klingt selbstverständlich, dass sich der Eigentümer eines Grundstücks dagegen wehren kann, dass ihn jemand mit seinem Auto "zuparkt". Jedoch müssen dazu diverse Voraussetzungen erfüllt sein, die jüngst der Bundesgerichtshof konkretisiert hat.

Grundsätzlich kann der Grundstückseigentümer von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein abgestelltes Fahrzeug blockiert, verlangen, dieses zu erntfernen und ggf. ein Blockieren der Einfahrt zukünftig zu unterlassen. Zugangsbehinderungen kann der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob diese auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden. Eine abzuwehrende Eigentumsstörung ist aber nur dann gegeben, wenn der Eigentümer des Grundstücks an der Zu- oder Abfahrt tatsächlich behindert wird.

Hinweis: Nicht wesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be- und Entladegeschäfte vor dem Grundstück sind unter Nachbarn zu dulden.


Quelle: BGH, Urt. v. 01.07.2011 - V ZR 154/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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