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Kein Kündigungsgrund: Die Frage nach Ermittlungsverfahren muss nicht beantwortet werden

Die Beurteilung, welche Art von Fragen im Rahmen von Bewerbungsgesprächen grundsätzlich zulässig sind, beschäftigt angehende Juristen bereits während des Studiums. Über einige Details herrscht Uneinigkeit, jedoch ist anerkannt: Bei unzulässigen Fragen hat der Bewerber das Recht zu schweigen oder gar zu lügen.

Lässt ein Hauptschullehrer die Frage nach etwaigen offenen Ermittlungsverfahren oder Vorstrafen unbeantwortet, so stellt dies keinen Kündigungsgrund dar. So hat es das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Die Frage nach "innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesenen" Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie sich auf Ermittlungsverfahren bezieht, die im Zeitpunkt der Befragung abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann es sehr wohl im berechtigten Interesse des künftigen Arbeitgebers liegen, mehr über eine eventuell kriminelle Vergangenheit des Bewerbers zu erfahren - etwa wenn es um einen verurteilten Dieb geht, der sich als Bankangestellter bewirbt, oder um einen Berufskraftfahrer, der mit Alkohol am Steuer erwischt worden ist.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 10.03.2011 - 11 Sa 2266/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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