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Unpräzise Nacherbenregelung: Erbe sollte stets konkret benannt und nicht nur umschrieben werden

Im Grunde genommen hatte der Erblasser dieses Falls völlig Recht. Sein Stiefsohn war behindert, und der Mann wollte mit seiner letztwilligen Verfügung sicherstellen, dass es dem Sohn später an nichts fehle und dafür jene Person, die sich besonders gut um ihm kümmern würde, zu dessen Nacherbin werden solle. Erbrechtsinteressierte ahnen jedoch, dass hier etwas Entscheidendes fehlt - und so sah es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

Der Erblasser hatte sein eigenhändiges Testament errichtet, den nichtehelichen behinderten Sohn der vorverstorbenen Ehefrau, der zu diesem Zeitpunkt unter Betreuung stand, zum Alleinerben eingesetzt und eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Im Testament hieß es unter anderem, dass nach dem Tod des Sohns diejenige Person erben solle, die "besonders gut mit dem Sohn" konnte. Und so kam es schließlich, dass die langjährige gesetzliche Betreuerin des Sohns nachvollziehbarerweise der Ansicht war, eben diese Person zu sein. Infolgedessen beantragte sie als Nacherbin einen entsprechenden Erbschein.

Das OLG entschied jedoch, dass die letztwillige Verfügung in diesem Punkt zu unbestimmt und daher rechtlich unwirksam sei. Ein Erblasser könne nach dem Willen des Gesetzgebers eine Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen habe, ob sie gelten solle oder nicht. Es reiche nicht aus, dass man lediglich der Ansicht ist, der Wille sei irgendwie erkennbar. Wer mit der Verfügung gemeint ist, muss objektiv und für jeden Außenstehenden klar nachvollziehbar sein. Nicht ausreichend war für das OLG ebenfalls, dass die Betreuerin über 26 Jahre für den Erblasser zuständig gewesen war und ein zweifellos gutes Verhältnis zwischen ihnen bestanden hatte. Denn diese Beziehung hatte einen beruflich-professionellen Hintergrund und lässt deshalb keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass eine solche Person (die zudem auch nicht mit dem Sohn in einer Hausgemeinschaft lebte) mit der Formulierung in dem Testament gemeint gewesen sei. Diese Lücke in der letztwilligen Verfügung kann nicht durch eine Interpretation geschlossen werden.

Hinweis: Gerade bei der Einsetzung von Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer ist darauf zu achten, dass diese hinreichend präzise benannt werden, idealerweise zumindest mit Namen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2025 - 14 W 36/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

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