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15.02. | Gewerbesteuer*** Grundsteuer*** |
12.02. | Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung* Lohnsteuer** Solidaritätszuschlag** Kirchenlohnsteuer ev.** Kirchenlohnsteuer r.kath.** |
Schonfrist: bis zum 15.02. bzw. 19.02.2007. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. Achtung: Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet! Bei Scheckzahlungen gilt die dreitägige Zahlungsschonfrist für die Berechnung der Säumniszuschläge übrigens nicht! Ist die Steuer beispielsweise am 10. fällig, muss der Scheck also am 07. beim Finanzamt eingehen. Hinweis: Bei Zahlungen durch Überweisungen oder im Lastschrifteinzugsverfahren ändert sich durch diese gesetzliche Neuerung aber nichts. [*bei Fristverlängerung 1/11 USt 06 vorauszahlen;** bei monatlicher Abführung für Januar 2007; ***Vierteljahresrate an die Gemeinde]
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(aus: Ausgabe 01/2007)
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