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Vorwegabzug: Kürzung beim Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Besteuerung der Altersbezüge und der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz grundlegend neu geregelt worden. Trotzdem bleibt es gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH aufgrund der sog. Günstigerprüfung beim früheren Sonderausgabenabzug. Denn sie haben keine "Basisversorgung" (u.a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen oder Rürup-Renten). Sie erhalten für ihre Vorsorgeaufwendungen (z.B. Lebensversicherunsbeiträge) nach wie vor den sog. Vorwegabzug von 3.068 EUR/6.136 EUR (Ledige/Ehepaare). Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt um 16 % des Arbeitslohns, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Altersversorgung nicht ausschließlich durch eigene Beiträge erworben hat.

Der Vorwegabzug ist laut Finanzgericht Niedersachsen auch dann zu kürzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Minderheitsgesellschafter (zu 40 % beteiligt) die gleiche Pensionszusage wie der Mehrheitsgesellschafter (zu 60 % beteiligt) erhalten hat. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern komme es nämlich darauf an, ob der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwerbe. Um dem Minderheitsgesellschafter seine Altersversorgung zu finanzieren, musste der Mehrheitsgesellschafter zumindest teilweise auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichten. Damit hatte der Minderheitsgesellschafter seine Altersversorgung nicht ausschließlich durch eigene Beitragsleistung erworben. Der Minderheitsgesellschafter hält das für ungerecht und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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