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Zinszuschuss: Auflösung eines
Rechnungsabgrenzungspostens
Ein Unternehmer nahm ein Darlehen über 20 Jahre auf, um eine Investition zu tätigen. Er
erhielt aus öffentlichen Mitteln einen einmaligen "Aufwandszuschuss" (Zinszuschuss). Ein
solcher Zuschuss soll die als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen kompensieren
und gehört deshalb zu den Betriebseinnahmen. Da er einmalig gezahlt wird und aufgrund
der Verpflichtung des Unternehmers zur Aufnahme eines Darlehens mit 20-jähriger
Laufzeit quasi als Ertrag über einen Zeitraum von 20 Jahren zu sehen ist, muss im Falle
einer Bilanzierung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
Dieser Rechnungsabgrenzungsposten ist nach Meinung des Finanzgerichts
Niedersachsen linear, also jährlich in Höhe von 1/20, gewinnerhöhend aufzulösen. Das
gilt auch, wenn auf das Darlehen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine
30%ige Sondertilgung geleistet wird. Das Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, weil es davon ausgeht, dass die Sondertilgung
zu einer höheren - gewinnwirksamen - Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens
führt.
Hinweis: Bei Investitionszuschüssen haben Unternehmer ein Wahlrecht zwischen der
Erfassung als Betriebseinnahme und der Minderung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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