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Zinszuschuss: Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens

Ein Unternehmer nahm ein Darlehen über 20 Jahre auf, um eine Investition zu tätigen. Er erhielt aus öffentlichen Mitteln einen einmaligen "Aufwandszuschuss" (Zinszuschuss). Ein solcher Zuschuss soll die als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen kompensieren und gehört deshalb zu den Betriebseinnahmen. Da er einmalig gezahlt wird und aufgrund der Verpflichtung des Unternehmers zur Aufnahme eines Darlehens mit 20-jähriger Laufzeit quasi als Ertrag über einen Zeitraum von 20 Jahren zu sehen ist, muss im Falle einer Bilanzierung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.

Dieser Rechnungsabgrenzungsposten ist nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen linear, also jährlich in Höhe von 1/20, gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch, wenn auf das Darlehen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine 30%ige Sondertilgung geleistet wird. Das Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, weil es davon ausgeht, dass die Sondertilgung zu einer höheren - gewinnwirksamen - Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens führt.

Hinweis: Bei Investitionszuschüssen haben Unternehmer ein Wahlrecht zwischen der Erfassung als Betriebseinnahme und der Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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