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Ehefrau als "Strohmann": Wem
rechnet das Finanzamt gewerbliche Einkünfte zu?
Im Streitfall hatte ein Ehepaar - vermutlich ohne es zu wissen - durch schlüssiges
Handeln eine GbR gegründet. Nachdem nämlich dem Ehemann die Konzession zum
Betreiben einer Gastwirtschaft entzogen worden war, war ihr gemeinsames Ziel, die
Gaststätte weiterzubetreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte jeder etwas
Entscheidendes beitragen: Die Ehefrau sicherte durch die Gewerbeanmeldung und die
gegenüber dem Finanzamt abgegebene Unternehmererklärung den äußeren Rahmen
und damit den Fortbestand des Betriebs bzw. das Familieneinkommen. Der Ehemann
leistete weiterhin - wie zuvor - seine aktive Arbeit in der Gaststätte. Auch die die
Gaststätte betreffenden Rechnungen lauteten auf seinen Namen.
Das Finanzgericht Düsseldorf ging von einer Mitunternehmerschaft aus und rechnete der
Ehefrau und dem Ehemann die Einkünfte aus der Gaststätte jeweils zur Hälfte als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu. Die hierfür erforderliche Mitunternehmerinitiative lag
bei der Ehefrau (als sog. "Strohmann") vor, weil sie
- dem Pachtvertrag mit allen Rechten und Pflichten beigetreten war,
- gegenüber verschiedenen Behörden als Unternehmerin auftrat und
- dem Gaststättenbetrieb aufgrund der von ihr abgegebenen Gewerbeanmeldung
jederzeit durch Gewerbeabmeldung die rechtliche Grundlage hätte entziehen
können.
Auch das erforderliche Mitunternehmerrisiko war gegeben, weil für die Ehefrau durch den
Beitritt zum Gaststättenpachtvertrag das Risiko bestand, für die monatliche Pacht in
Anspruch genommen zu werden.
Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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