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Sonderausgaben: Nur "echte"
Spenden an den eigenen Verein sind steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Zuwendung eines
Mitglieds an seinen eigenen Golfclub steuerlich als Spende absetzbar ist. In zeitlichem
Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein hatte das Mitglied neben einem
Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine "Spende" von 7.500 EUR geleistet.
Der BFH hat es abgelehnt, die Spende steuerlich zu berücksichtigen: Zuwendungen an
den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein
ermöglichten Vorteil zusammenhängen, kann das Mitglied nicht als Spenden steuerlich
absetzen. Ein Mitglied kann zwar auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren
steuerliche Anerkennung setzt aber - wie jede andere Spende - voraus, dass die
Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Ein Steuerabzug ist schon
dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem
gewährten Vorteil zusammenhängt, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.
Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen
übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung
aus.
Die Richter gehen davon aus, dass im Streitfall alle Clubmitglieder gruppen-eigennützige
Zwecke privater Lebensgestaltung verfolgten. Die zu beurteilende Zuwendung beruhte
darauf, dass vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer
Clubaufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt wurden. Die "Spenden" verfolgten also
letztlich nur den Zweck, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines auch der eigenen
privaten Freizeitgestaltung dienenden Vereins sicherzustellen. Solche Spenden sind nicht
durch eine selbstlose Förderung der maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke motiviert.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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