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Realsplitting:
Unterhaltsempfänger sollte Anlage U nur unterschreiben!
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben abziehbar, und zwar bis
zu 13.805 EUR im Jahr. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des Unterhaltsleistenden,
dem der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat (sog. Realsplitting). Der Empfänger
muss in diesem Fall entsprechende Einkünfte versteuern.
Die Zustimmung wird im Regelfall mit dem Vordruck "Anlage U" erteilt und gilt bis auf
Widerruf. Der Bundesfinanzhof hatte schon entschieden, dass sich die Zustimmung nur
auf den in der Anlage U genannten Betrag der Unterhaltsleistungen bezieht. Will der
Unterhaltsverpflichtete im Folgejahr höhere Leistungen geltend machen, weil sich die
Unterhaltsverpflichtung erhöht hat, muss er sich eine neue Zustimmung besorgen.
Jetzt haben die Richter darüber hinaus klargestellt: Wenn der Unterhaltsberechtigte seine
Unterschrift auf der Anlage U mit dem Zusatz "Die oben eingesetzte Summe wird von mir
nicht bestätigt" ergänzt, kann das nicht im Sinne einer Blankozustimmung ausgelegt
werden. Folglich muss der Unterhaltsverpflichtete eine neue Zustimmung einholen, aus
der sich ein konkret vom Unterhaltsberechtigten bestätigter Betrag ergibt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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