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Vorweggenommene Erbfolge: Zeitrenten keine begünstigte Versorgungsleistung!

Bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge überträgt z.B. ein Elternteil (Vermögensübergeber) ein existenzsicherndes Wirtschaftsgut auf sein Kind (Vermögensübernehmer). Der Vermögensübernehmer zahlt aus den Erträgen dieses Wirtschaftsguts Versorgungsleistungen an den Übergeber. Beim Übernehmer führen diese Versorgungsleistungen zu abziehbaren Sonderausgaben. Der Übergeber hat in entsprechender Höhe sonstige Einkünfte zu versteuern.

Diese steuerliche Behandlung setzt allerdings voraus, dass die Versorgungsleistungen auf Lebenszeit des Übergebers gezahlt werden. Sog. Zeitrenten (Laufzeit im Streitfall 25 Jahre) sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster keine begünstigten Versorgungsleistungen. Solche wiederkehrenden Leistungen auf Zeit sind regelmäßig als Gegenleistung zu behandeln und führen zu einem teilentgeltlichen Anschaffungsgeschäft. Sie können sich allenfalls bei einer Vermietung des erhaltenen Wirtschaftsguts über die Abschreibung steuermindernd auswirken.

Hinweis: Wiederkehrende Leistungen auf Zeit können aber ausnahmsweise Versorgungsleistungen sein - wenn nämlich die zeitliche Beschränkung dem etwaigen künftigen Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit Rechnung trägt. Hiervon ist auszugehen, wenn die wiederkehrenden Leistungen dazu bestimmt sind, eine Versorgungslücke beim Berechtigten zu schließen (z.B. bis zum Bezug einer erstmaligen Sozialversicherungsrente).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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