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Vorweggenommene Erbfolge:
Zeitrenten keine begünstigte Versorgungsleistung!
Bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge überträgt z.B. ein Elternteil
(Vermögensübergeber) ein existenzsicherndes Wirtschaftsgut auf sein Kind
(Vermögensübernehmer). Der Vermögensübernehmer zahlt aus den Erträgen dieses
Wirtschaftsguts Versorgungsleistungen an den Übergeber. Beim Übernehmer führen
diese Versorgungsleistungen zu abziehbaren Sonderausgaben. Der Übergeber hat in
entsprechender Höhe sonstige Einkünfte zu versteuern.
Diese steuerliche Behandlung setzt allerdings voraus, dass die Versorgungsleistungen
auf Lebenszeit des Übergebers gezahlt werden. Sog. Zeitrenten (Laufzeit im Streitfall 25
Jahre) sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster keine begünstigten
Versorgungsleistungen. Solche wiederkehrenden Leistungen auf Zeit sind regelmäßig als
Gegenleistung zu behandeln und führen zu einem teilentgeltlichen Anschaffungsgeschäft.
Sie können sich allenfalls bei einer Vermietung des erhaltenen Wirtschaftsguts über die
Abschreibung steuermindernd auswirken.
Hinweis: Wiederkehrende Leistungen auf Zeit können aber ausnahmsweise
Versorgungsleistungen sein - wenn nämlich die zeitliche Beschränkung dem etwaigen
künftigen Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit Rechnung trägt. Hiervon ist auszugehen,
wenn die wiederkehrenden Leistungen dazu bestimmt sind, eine Versorgungslücke beim
Berechtigten zu schließen (z.B. bis zum Bezug einer erstmaligen
Sozialversicherungsrente).
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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