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Schulgeld: Sonderausgaben
oder Spende?
Manche Eltern schicken ihre Kinder auf eine Privatschule und zahlen dafür Schulgeld.
Während das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes nicht
abziehbar ist, können die Eltern 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben
steuermindernd geltend machen. Voraussetzungen dafür sind:
- Die Eltern erhalten für das Kind Kindergeld oder Freibeträge für Kinder und
- die Schule ist eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte
Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende
Ergänzungsschule.
In diesem Zusammenhang kamen Eltern auf die Idee, das Schulgeld wegen Förderung
der Bildung als Spende steuermindernd geltend zu machen. Der Abzug als Spende hätte
den Vorteil gehabt, dass sich nicht nur 30 % des Schulgeldes steuermindernd ausgewirkt
hätten, sondern - im Rahmen der Spendenhöchstbeträge - der volle Betrag.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings abgelehnt. Ob die Beiträge für den
Schulbesuch freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden, ist laut BFH nicht
ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Entgelt für den Schulbesuch und Spende.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des
normalen Schulbetriebs zu decken und daher als Entgelt zu werten sind, oder ob sie
darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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