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Schulgeld: Sonderausgaben oder Spende?

Manche Eltern schicken ihre Kinder auf eine Privatschule und zahlen dafür Schulgeld. Während das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes nicht abziehbar ist, können die Eltern 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Eltern erhalten für das Kind Kindergeld oder Freibeträge für Kinder und
  • die Schule ist eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule.

In diesem Zusammenhang kamen Eltern auf die Idee, das Schulgeld wegen Förderung der Bildung als Spende steuermindernd geltend zu machen. Der Abzug als Spende hätte den Vorteil gehabt, dass sich nicht nur 30 % des Schulgeldes steuermindernd ausgewirkt hätten, sondern - im Rahmen der Spendenhöchstbeträge - der volle Betrag.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings abgelehnt. Ob die Beiträge für den Schulbesuch freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden, ist laut BFH nicht ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Entgelt für den Schulbesuch und Spende. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und daher als Entgelt zu werten sind, oder ob sie darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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