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Krankheit: Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Eltern können die Kosten für die Unterbringung ihres Kindes in einem Internat nur unter sehr engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen: Der Aufenthalt muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Kindes nachweislich unabdingbar notwendig sein. Der Schulbesuch darf anlässlich dieser Heilbehandlung nur gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgen.

Den Nachweis müssen die Eltern laut Bundesfinanzhof zwingend durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests führen, das sie vor Beginn der Maßnahme eingeholt haben. Eine erst danach eingereichte nachträgliche amtsärztliche Bescheinigung, der zufolge die Internatsunterbringung aus amtsärztlicher Sicht für notwendig gehalten und befürwortet wurde, reichte dem BFH nicht aus. Und das, obwohl es in der amtsärztlichen Stellungnahme heißt, das Kind sei seit elf Jahren in kinderpsychiatrischer Behandlung, habe aber trotz intensiver Therapiemaßnahmen nicht in ausreichendem Maße sozial in die Familie integriert werden können. Die familiäre Lage habe sich soweit zugespitzt, dass die Eltern mit der Betreuung und Erziehung des Kindes definitiv überlastet und sowohl von ihnen als auch von dem Kind Kurzschlussreaktionen zu befürchten seien.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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