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Krankheit: Internatskosten als
außergewöhnliche Belastungen?
Eltern können die Kosten für die Unterbringung ihres Kindes in einem Internat nur unter
sehr engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen: Der
Aufenthalt muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Kindes nachweislich
unabdingbar notwendig sein. Der Schulbesuch darf anlässlich dieser Heilbehandlung nur
gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgen.
Den Nachweis müssen die Eltern laut Bundesfinanzhof zwingend durch Vorlage eines
amtsärztlichen Attests führen, das sie vor Beginn der Maßnahme eingeholt haben. Eine
erst danach eingereichte nachträgliche amtsärztliche Bescheinigung, der zufolge die
Internatsunterbringung aus amtsärztlicher Sicht für notwendig gehalten und befürwortet
wurde, reichte dem BFH nicht aus. Und das, obwohl es in der amtsärztlichen
Stellungnahme heißt, das Kind sei seit elf Jahren in kinderpsychiatrischer Behandlung,
habe aber trotz intensiver Therapiemaßnahmen nicht in ausreichendem Maße sozial in
die Familie integriert werden können. Die familiäre Lage habe sich soweit zugespitzt, dass
die Eltern mit der Betreuung und Erziehung des Kindes definitiv überlastet und sowohl
von ihnen als auch von dem Kind Kurzschlussreaktionen zu befürchten seien.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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