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Unterhalt an ein Wehrdienst leistendes Kind

Da für Wehrdienst leistende Kinder kein Kindergeld gezahlt wird, sind Unterhaltsleistungen der Eltern an Wehrdienst leistende Kinder grundsätzlich bis zu 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu hoch sind. Der Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge 624 EUR übersteigen, mindert nämlich den Abzugsbetrag von 7.680 EUR. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Wehrdienst leistenden Kindes sind laut Bundesfinanzhof - auch bei Unterbringung in einer Kaserne - steuerfreie Mietbeihilfen für die Beibehaltung der eigenen Wohnung zu berücksichtigen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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