[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Unterhalt an ein Wehrdienst
leistendes Kind
Da für Wehrdienst leistende Kinder kein Kindergeld gezahlt wird, sind
Unterhaltsleistungen der Eltern an Wehrdienst leistende Kinder grundsätzlich bis zu 7.680
EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Voraussetzung ist, dass die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu hoch sind. Der Betrag, um den die eigenen
Einkünfte und Bezüge 624 EUR übersteigen, mindert nämlich den Abzugsbetrag von
7.680 EUR. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Wehrdienst
leistenden Kindes sind laut Bundesfinanzhof - auch bei Unterbringung in einer Kaserne -
steuerfreie Mietbeihilfen für die Beibehaltung der eigenen Wohnung zu berücksichtigen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]