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Blindengeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei blinden Kindern

Die Eltern eines behinderten Kindes haben Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn sich das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Behinderung lag vor bis einschließlich 2006) bzw. 25. Lebensjahres (Behinderung liegt vor ab 2007) eingetreten ist.

Für die Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten, ist ein Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) vorzunehmen. Dabei ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf mindestens in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags anzusetzen. Bezüglich der Behandlung des Blindengeldes hat der Bundesfinanzhof auf Folgendes hingewiesen: Das Blindengeld ist zwar bei den Bezügen zu erfassen, weil es sich um finanzielle Mittel des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts handelt. Ist das Blindengeld jedoch höher als der Behinderten-Pauschbetrag, ist es anstelle des Behinderten-Pauschbetrags als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. Somit wird es im Ergebnis "neutralisiert".

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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