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Blindengeld:
Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei blinden Kindern
Die Eltern eines behinderten Kindes haben Anspruch auf Kindergeld und die übrigen
kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn sich das Kind wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten kann. Voraussetzung ist,
dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Behinderung lag vor bis
einschließlich 2006) bzw. 25. Lebensjahres (Behinderung liegt vor ab 2007) eingetreten
ist.
Für die Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind außerstande ist, sich selbst finanziell
zu unterhalten, ist ein Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen
Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) vorzunehmen.
Dabei ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf mindestens in Höhe des
Behinderten-Pauschbetrags anzusetzen. Bezüglich der Behandlung des Blindengeldes
hat der Bundesfinanzhof auf Folgendes hingewiesen: Das Blindengeld ist zwar bei den
Bezügen zu erfassen, weil es sich um finanzielle Mittel des Kindes zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts handelt. Ist das Blindengeld jedoch höher als der
Behinderten-Pauschbetrag, ist es anstelle des Behinderten-Pauschbetrags als
behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. Somit wird es im Ergebnis "neutralisiert".
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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