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Verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA): Korrespondierende Besteuerung sichergestellt
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine längst überfällige Änderung realisiert, die
eine korrespondierende Besteuerung einer vGA bei der GmbH (kein
Betriebsausgabenabzug) und beim Gesellschafter (Besteuerung zur Hälfte als
Einnahmen aus Kapitalvermögen) sicherstellt. Zur Verdeutlichung dieser Neuregelung
noch einmal folgendes
Beispiel: Die GmbH zahlt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer A ein Jahresgehalt von
100.000 EUR aus, das sie als Betriebsausgaben abzieht. A versteuert diesen Betrag in
voller Höhe als Arbeitslohn. Seine Einkommensteuerveranlagung wird vom Finanzamt
endgültig (das heißt, ohne Vorbehalt der Nachprüfung) durchgeführt. Später stellt das
Finanzamt während einer Betriebsprüfung bei der GmbH zutreffenderweise fest, dass nur
ein Gehalt von 80.000 EUR angemessen ist, und behandelt die 20.000 EUR als vGA, die
die GmbH nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.
Bisher musste A trotzdem den vollen Betrag versteuern, wenn seine
Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr änderbar ist. Jetzt ist sichergestellt, dass A den
Betrag von 20.000 EUR (= vGA) nur zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen
versteuern muss und bei ihm nur ein Betrag von 80.000 EUR als Arbeitslohn angesetzt
wird.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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