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Anlagevermögen:
Teilwertabschreibung auf Aktien
Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb
dauernd zu dienen. Sie sind in der Bilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Bei
nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Wertpapiere, Aktien) ist
ein gewinnmindernder Ansatz eines niedrigeren Teilwerts nur möglich, wenn es sich um
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind
auch nach Ansicht des Finanzgerichts Köln regelmäßig eine vorübergehende
Wertminderung, die nicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts berechtigt. Die Richter
wollen allenfalls dann von einer dauernden Wertminderung ausgehen, wenn sich für
einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren keine Werterholung abzeichnet; im Streitfall gab
es für eine Wertminderung über einen solchen Zeitraum aber keine Anhaltspunkte. Der
Fiskus will eine Teilwertabschreibung wegen dauernder Wertminderung sogar nur
zulassen, wenn der Kurseinbruch auf besondere Anlässe (plötzliche Zahlungsnot,
drohende Insolvenz) zurückzuführen ist. Der Unternehmer hält diese Anforderungen
allesamt für zu streng und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
Hinweis: Zum Umlaufvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt
sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (z.B., weil sie zum Verkauf bestimmt sind). Bei
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist von der für eine gewinnmindernde
Teilwertabschreibung voraussichtlich dauernden Wertminderung schon dann
auszugehen, wenn die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz
anhält.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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