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Anlagevermögen: Teilwertabschreibung auf Aktien

Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Sie sind in der Bilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Wertpapiere, Aktien) ist ein gewinnmindernder Ansatz eines niedrigeren Teilwerts nur möglich, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind auch nach Ansicht des Finanzgerichts Köln regelmäßig eine vorübergehende Wertminderung, die nicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts berechtigt. Die Richter wollen allenfalls dann von einer dauernden Wertminderung ausgehen, wenn sich für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren keine Werterholung abzeichnet; im Streitfall gab es für eine Wertminderung über einen solchen Zeitraum aber keine Anhaltspunkte. Der Fiskus will eine Teilwertabschreibung wegen dauernder Wertminderung sogar nur zulassen, wenn der Kurseinbruch auf besondere Anlässe (plötzliche Zahlungsnot, drohende Insolvenz) zurückzuführen ist. Der Unternehmer hält diese Anforderungen allesamt für zu streng und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Zum Umlaufvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (z.B., weil sie zum Verkauf bestimmt sind). Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist von der für eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung voraussichtlich dauernden Wertminderung schon dann auszugehen, wenn die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz anhält.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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