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Umsatzsteuerpflicht bei
ärztlichen Nebenleistungen?
Die von einem Arzt im Bereich der Humanmedizin durchgeführten Heilbehandlungen sind
umsatzsteuerfrei. Gerade in letzter Zeit haben jedoch sog. "ärztliche Nebenleistungen"
sehr stark zugenommen. Streit entsteht immer wieder darüber, ob die
Umsatzsteuerbefreiung auch hier gilt. Dazu folgende Entscheidung des Finanzgerichts
Brandenburg, gegen die allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof
eingelegt wurde:
- Ein Arzt hatte an Studien zur Erforschung medikamentöser Behandlungen
teilgenommen, wofür ein Pharmaunternehmen ihm ein Honorar zahlte. Diese
Zahlungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Hauptzweck der erbrachten ärztlichen
Leistung in der Diagnose von Krankheiten besteht. Im Streitfall bestand bei den
vorgenommenen Untersuchungen kein Unterschied zu denen, die der Arzt bei
anderen Thrombosepatienten vornahm. Die durchgeführten Untersuchungen
waren nur umfangreicher und das Honorar wurde nicht mit der Krankenkasse oder
dem Patienten abgerechnet, sondern mit einem Pharmaunternehmen.
- Die Vermietung eines Computertomographen von einem Arzt an einen anderen
Arzt ist dagegen umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietungsleistung dient nämlich nicht
unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten. Unerheblich
ist dagegen, dass der Computertomograph letztlich zur Untersuchung von
Patienten eingesetzt wird. Vorteil: Der Arzt ist aus der Anschaffung eines
vermieteten Geräts zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Vorsteuerabzug ist ggf. zu
seinen Gunsten zu berichtigen.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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