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Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Nebenleistungen?

Die von einem Arzt im Bereich der Humanmedizin durchgeführten Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Gerade in letzter Zeit haben jedoch sog. "ärztliche Nebenleistungen" sehr stark zugenommen. Streit entsteht immer wieder darüber, ob die Umsatzsteuerbefreiung auch hier gilt. Dazu folgende Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg, gegen die allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde:

  • Ein Arzt hatte an Studien zur Erforschung medikamentöser Behandlungen teilgenommen, wofür ein Pharmaunternehmen ihm ein Honorar zahlte. Diese Zahlungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Hauptzweck der erbrachten ärztlichen Leistung in der Diagnose von Krankheiten besteht. Im Streitfall bestand bei den vorgenommenen Untersuchungen kein Unterschied zu denen, die der Arzt bei anderen Thrombosepatienten vornahm. Die durchgeführten Untersuchungen waren nur umfangreicher und das Honorar wurde nicht mit der Krankenkasse oder dem Patienten abgerechnet, sondern mit einem Pharmaunternehmen.
  • Die Vermietung eines Computertomographen von einem Arzt an einen anderen Arzt ist dagegen umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietungsleistung dient nämlich nicht unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten. Unerheblich ist dagegen, dass der Computertomograph letztlich zur Untersuchung von Patienten eingesetzt wird. Vorteil: Der Arzt ist aus der Anschaffung eines vermieteten Geräts zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Vorsteuerabzug ist ggf. zu seinen Gunsten zu berichtigen.
Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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