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Erbschaftsteuer sparen:
Rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft
Ein seit 1994 verheiratetes Ehepaar hatte den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Im
Jahr 2003 hob das Ehepaar durch notariell beurkundeten Ehevertrag diesen Güterstand
rückwirkend auf und vereinbarte, dass für ihre Ehe von Anfang an der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelten sollte. Im Testament des Erblassers wurde seine Ehefrau
weder als Erbin noch als Vermächtnisnehmerin bedacht. Nach dem Tod des Erblassers
im Jahr 2004 einigten sich die Erben und die Witwe darauf, dass an sie 2,5 Mio. EUR zur
Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsforderung zu zahlen seien. Die tatsächliche
Zugewinnausgleichsforderung der Witwe betrug sogar ca. 3 Mio. EUR. Folglich waren ihre
Ausgleichsforderung und die Zahlung der Erben nicht überhöht. Das Finanzamt sah in der
rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft eine Schenkung des Erblassers
auf den Todesfall und setzte deshalb gegen die Witwe Erbschaftsteuer fest.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage der Witwe erfreulicherweise stattgegeben:
Ihre Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer! Die Richter
konnten weder einen erbschaftsteuerpflichtigen Tatbestand im Hinblick auf den
Zugewinnausgleich noch hinsichtlich eines Erwerbs von Todes wegen feststellen.
Allerdings hat das Finanzamt gegen das positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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