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Erbschaftsteuer sparen: Rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft

Ein seit 1994 verheiratetes Ehepaar hatte den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Im Jahr 2003 hob das Ehepaar durch notariell beurkundeten Ehevertrag diesen Güterstand rückwirkend auf und vereinbarte, dass für ihre Ehe von Anfang an der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten sollte. Im Testament des Erblassers wurde seine Ehefrau weder als Erbin noch als Vermächtnisnehmerin bedacht. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2004 einigten sich die Erben und die Witwe darauf, dass an sie 2,5 Mio. EUR zur Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsforderung zu zahlen seien. Die tatsächliche Zugewinnausgleichsforderung der Witwe betrug sogar ca. 3 Mio. EUR. Folglich waren ihre Ausgleichsforderung und die Zahlung der Erben nicht überhöht. Das Finanzamt sah in der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft eine Schenkung des Erblassers auf den Todesfall und setzte deshalb gegen die Witwe Erbschaftsteuer fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage der Witwe erfreulicherweise stattgegeben: Ihre Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer! Die Richter konnten weder einen erbschaftsteuerpflichtigen Tatbestand im Hinblick auf den Zugewinnausgleich noch hinsichtlich eines Erwerbs von Todes wegen feststellen. Allerdings hat das Finanzamt gegen das positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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