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Gemeinschaftspraxen: Bei integrierter Versorgung droht Gewerbesteuer!

In den Fällen der integrierten Versorgung (IV) schließen Ärzte mit der Krankenkasse Verträge, nach denen die Krankenkasse den Ärzten für die Behandlung von Patienten Fallpauschalen zahlt. Die vereinbarte Fallpauschale umfasst sowohl Vergütungen für die medizinische Betreuung als auch für die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln. Hieraus können sich gravierende steuerliche Nachteile ergeben! Denn das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln zu gewerblichen Einkünften führt.

Wenn diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es bei der integrierten Versorgung zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen, sobald die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % überschritten wird. Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte müssen ihre Einkünfte dann insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Besonders gravierend ist, dass die Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer auf ihren Gewinn zahlen muss.

Hinweise: Halten Sie bitte unbedingt über die steuerlichen Auswirkungen mit uns Rücksprache, bevor Sie neue Verträge zur IV abschließen! Um die sog. Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die übrigen Einkünfte zu verhindern, hat der Bundesfinanzhof die Ausgliederung der freiberuflichen Tätigkeit auf eine zweite Personengesellschaft zugelassen. Wir beraten Sie gerne ausführlich über diese Möglichkeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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