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Gemeinschaftspraxen: Bei
integrierter Versorgung droht Gewerbesteuer!
In den Fällen der integrierten Versorgung (IV) schließen Ärzte mit der Krankenkasse
Verträge, nach denen die Krankenkasse den Ärzten für die Behandlung von Patienten
Fallpauschalen zahlt. Die vereinbarte Fallpauschale umfasst sowohl Vergütungen für die
medizinische Betreuung als auch für die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln. Hieraus
können sich gravierende steuerliche Nachteile ergeben! Denn das
Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln
zu gewerblichen Einkünften führt.
Wenn diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es bei
der integrierten Versorgung zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der
Gemeinschaftspraxen, sobald die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % überschritten wird.
Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte müssen ihre Einkünfte dann insgesamt
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Besonders gravierend ist, dass die
Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer auf ihren Gewinn zahlen muss.
Hinweise: Halten Sie bitte unbedingt über die steuerlichen Auswirkungen mit uns
Rücksprache, bevor Sie neue Verträge zur IV abschließen! Um die sog. Abfärbewirkung
der gewerblichen Tätigkeit auf die übrigen Einkünfte zu verhindern, hat der
Bundesfinanzhof die Ausgliederung der freiberuflichen Tätigkeit auf eine zweite
Personengesellschaft zugelassen. Wir beraten Sie gerne ausführlich über diese
Möglichkeit.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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