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Grundstückskauf und
anschließende Bebauung aus einer Hand
Kauft ein Bauherr ein Grundstück, um es dann anschließend selbst zu bebauen,
unterliegt nur der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer.
Anders sieht die Sache aber aus, wenn der Käufer ein einheitliches - sowohl den Verkauf
eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes
umfassendes - Angebot annimmt. Dann ist laut Bundesfinanzhof (BFH) das Grundstück in
bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Folglich sind auch die
Bebauungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen. Dabei kommt es nicht auf die Intention des Käufers, sondern auf den
tatsächlich verwirklichten Geschehensablauf an. Gegen ein einheitliches Angebot spricht
es auch nicht, wenn der Käufer die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend mit beeinflusst oder sogar veranlasst.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar per "Koordinationsvertrag" ein Grundstück gekauft. Einer
Zeitungsanzeige des Verkäufers konnte das Ehepaar entnehmen, dass das Grundstück
bebaubar war. Die vom Verkäufer erstellte Kostenvorausschau enthielt neben dem
Grundstückskaufpreis u.a. die voraussichtlichen Kosten für ein Fertighaus seiner Firma,
für den Keller und einen Architektenvertrag für ein Planungsbüro. Das Ehepaar bestellte
bei der Firma für das Grundstück ein Fertighaus und bei einer weiteren Firma die
Errichtung des Kellers. Alles war Gegenstand eines einheitlichen Vertrags. Daher war laut
BFH das gesamte Entgelt grunderwerbsteuerpflichtig.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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