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Wohnblöcke keine wirtschaftliche Einheit - bei Grundstücksteilung droht Grunderwerbsteuer!

Ob das Finanzamt eine Wohnanlage als wirtschaftliche Einheit beurteilt, kann im Falle einer Teilung des Grundbesitzes zu einer sehr wichtigen Frage werden: Denn von deren Beantwortung hängt es ab, ob bei der Teilung eines Grundstücks Grunderwerbsteuer entsteht oder nicht. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Grundstück mehreren, an einer GbR beteiligten Personen gehört (sog. Gesamthand) und dass sich die an der Gesamthand beteiligten Personen irgendwann entschließen, dieses Grundstück flächenweise zu teilen. Der Fiskus erhebt in diesem Fall keine Grunderwerbsteuer, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Befreiungsvorschrift bezieht sich aber nur auf das einzelne Grundstück und nicht auf alle Grundstücke einer Gesamthand.

Wenn mehrere Grundstücke einer Gesamthand so auf die einzelnen Gesellschafter übertragen werden, dass jeder von ihnen ein ganzes Grundstück erhält, gilt folgende Besonderheit: Das Finanzamt behandelt diesen Vorgang nur dann wie die flächenweise Teilung eines einzigen Grundstücks, wenn diese Grundstücke im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst waren. Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind. Dieser Zweck schlägt sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung nieder, durch die die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks aufgehoben wird. Die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage allein reicht laut Bundesfinanzhof für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Das gilt auch, wenn

  • deren Ver- und Entsorgungseinrichtungen vielfältig miteinander verbunden sind,
  • der Grundstückskomplex gemeinschaftlich verwaltet wird und
  • für alle Mieter eine gemeinschaftliche Tiefgarage vorhanden ist.

Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt daher eine wirtschaftliche Einheit nur unter sehr engen Voraussetzungen vor: Die gesamte Anlage muss zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sein, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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