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Wohnblöcke keine
wirtschaftliche Einheit - bei Grundstücksteilung droht Grunderwerbsteuer!
Ob das Finanzamt eine Wohnanlage als wirtschaftliche Einheit beurteilt, kann im Falle
einer Teilung des Grundbesitzes zu einer sehr wichtigen Frage werden: Denn von deren
Beantwortung hängt es ab, ob bei der Teilung eines Grundstücks Grunderwerbsteuer
entsteht oder nicht. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Grundstück mehreren, an
einer GbR beteiligten Personen gehört (sog. Gesamthand) und dass sich die an der
Gesamthand beteiligten Personen irgendwann entschließen, dieses Grundstück
flächenweise zu teilen. Der Fiskus erhebt in diesem Fall keine Grunderwerbsteuer, soweit
der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu
dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Befreiungsvorschrift bezieht
sich aber nur auf das einzelne Grundstück und nicht auf alle Grundstücke einer
Gesamthand.
Wenn mehrere Grundstücke einer Gesamthand so auf die einzelnen Gesellschafter
übertragen werden, dass jeder von ihnen ein ganzes Grundstück erhält, gilt folgende
Besonderheit: Das Finanzamt behandelt diesen Vorgang nur dann wie die flächenweise
Teilung eines einzigen Grundstücks, wenn diese Grundstücke im Gesellschaftsvermögen
der Personengesellschaft zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst waren.
Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem
einheitlichen Zweck zusammengefasst sind. Dieser Zweck schlägt sich äußerlich in einer
entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung nieder, durch die die selbständige Funktion
des einzelnen Grundstücks aufgehoben wird. Die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in
großstädtischer Lage allein reicht laut Bundesfinanzhof für das Bestehen einer
wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Das gilt auch, wenn
- deren Ver- und Entsorgungseinrichtungen vielfältig miteinander verbunden sind,
- der Grundstückskomplex gemeinschaftlich verwaltet wird und
- für alle Mieter eine gemeinschaftliche Tiefgarage vorhanden ist.
Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt daher eine wirtschaftliche
Einheit nur unter sehr engen Voraussetzungen vor: Die gesamte Anlage muss zu einem
einheitlichen Zweck zusammengefasst sein, der sich nicht nur äußerlich in einer
entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die
selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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