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Scheckzahlungen: Zahlung an
das Finanzamt gilt jetzt erst drei Tage nach Eingang als geleistet
Statt am Tag des Eingangs des Schecks bei der Finanzbehörde gilt die Zahlung jetzt erst
drei Tage danach als geleistet. Diese Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2006 bei der
Finanzbehörde eingehende Schecks. Bei Scheckzahlungen gilt die dreitägige
Zahlungsschonfrist für die Berechnung der Säumniszuschläge übrigens nicht! Ist die
Steuer am 10. fällig, muss der Scheck also am 07. beim Finanzamt eingehen.
Hinweis: Bei Zahlungen durch Überweisungen oder im Lastschrifteinzugsverfahren ändert
sich durch diese gesetzliche Neuerung aber nichts.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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