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Scheckzahlungen: Zahlung an das Finanzamt gilt jetzt erst drei Tage nach Eingang als geleistet

Statt am Tag des Eingangs des Schecks bei der Finanzbehörde gilt die Zahlung jetzt erst drei Tage danach als geleistet. Diese Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingehende Schecks. Bei Scheckzahlungen gilt die dreitägige Zahlungsschonfrist für die Berechnung der Säumniszuschläge übrigens nicht! Ist die Steuer am 10. fällig, muss der Scheck also am 07. beim Finanzamt eingehen.

Hinweis: Bei Zahlungen durch Überweisungen oder im Lastschrifteinzugsverfahren ändert sich durch diese gesetzliche Neuerung aber nichts.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2007)

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