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Betriebsaufgabe: Verpachtung
einer Apotheke
Wenn ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb - z.B. eine Apotheke - aufgibt, sind die in
den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven aufzudecken
und zu versteuern. Wird der Betrieb dagegen nur an eine andere Person verpachtet und
wird nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, führt die Verpachtung zu
gewerblichen Einkünften, wenn dem ehemaligen Betriebsinhaber oder einem
Rechtsnachfolger die Möglichkeit bleibt, den Betrieb wieder aufzunehmen. Der
Gewerbebetrieb bleibt dann bestehen und die stillen Reserven sind nicht aufzudecken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt zu klären, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn
der Betriebsinhaber stirbt und seine Kinder seine Apotheke erben, der Mutter der Kinder
ein Nießbrauchsrecht eingeräumt wird und sie in Ausübung dieses Rechts die Apotheke
einem fremden Dritten verpachtet. Der BFH hat in diesem Fall keine Betriebsaufgabe
angenommen. Dass weder die Vermächtnisnießbraucherin noch die Erben approbierte
Apotheker(innen) waren und deshalb die Apotheke nach Beendigung der Verpachtung
nicht selbst hätten betreiben können, spricht laut BFH nicht gegen eine gewerbliche
Betriebsverpachtung. Der Verpächter eines Gewerbebetriebs muss die
Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Dafür reicht es aus, wenn seinem
Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit bleibt, den "vorübergehend" eingestellten
Betrieb wieder aufzunehmen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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