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Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke

Wenn ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb - z.B. eine Apotheke - aufgibt, sind die in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Wird der Betrieb dagegen nur an eine andere Person verpachtet und wird nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, führt die Verpachtung zu gewerblichen Einkünften, wenn dem ehemaligen Betriebsinhaber oder einem Rechtsnachfolger die Möglichkeit bleibt, den Betrieb wieder aufzunehmen. Der Gewerbebetrieb bleibt dann bestehen und die stillen Reserven sind nicht aufzudecken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt zu klären, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn der Betriebsinhaber stirbt und seine Kinder seine Apotheke erben, der Mutter der Kinder ein Nießbrauchsrecht eingeräumt wird und sie in Ausübung dieses Rechts die Apotheke einem fremden Dritten verpachtet. Der BFH hat in diesem Fall keine Betriebsaufgabe angenommen. Dass weder die Vermächtnisnießbraucherin noch die Erben approbierte Apotheker(innen) waren und deshalb die Apotheke nach Beendigung der Verpachtung nicht selbst hätten betreiben können, spricht laut BFH nicht gegen eine gewerbliche Betriebsverpachtung. Der Verpächter eines Gewerbebetriebs muss die Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Dafür reicht es aus, wenn seinem Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit bleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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