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Apotheken: Keine
Teilwertabschreibung durch Gesundheitsreformen
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungskosten
abzüglich der AfA zu bilanzieren. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
kann eine gewinnmindernde Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen
werden. Das ist der Betrag, den ein Käufer des Betriebs für das Wirtschaftsgut zahlen
würde. Der Fiskus geht aber nur dann von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung aus, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag
mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Allerdings kann ein Apotheker nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (FG) allein wegen
der Gesundheitsreformen - hier: Beitragssicherungsgesetz - keine Teilwertabschreibung
auf den Geschäftswert seiner Apotheke vornehmen. Aus den Gesundheitsreformen lasse
sich nicht der Rückschluss ziehen, dass die Gewinne von Apotheken unumkehrbar und
andauernd gravierend vermindert worden seien und bleiben werden. Dem Einwand der
Apothekerin, dass bei behördlichen Eingriffen in die Wirtschaft immer eine
Wertminderung von Dauer vorliege, sind die Richter nicht gefolgt. Eine
Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert ist laut FG nur möglich, wenn die
Entwicklung der Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniert oder
zurückgeht.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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