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Apotheken: Keine Teilwertabschreibung durch Gesundheitsreformen

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungskosten abzüglich der AfA zu bilanzieren. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann eine gewinnmindernde Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden. Das ist der Betrag, den ein Käufer des Betriebs für das Wirtschaftsgut zahlen würde. Der Fiskus geht aber nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aus, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Allerdings kann ein Apotheker nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (FG) allein wegen der Gesundheitsreformen - hier: Beitragssicherungsgesetz - keine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert seiner Apotheke vornehmen. Aus den Gesundheitsreformen lasse sich nicht der Rückschluss ziehen, dass die Gewinne von Apotheken unumkehrbar und andauernd gravierend vermindert worden seien und bleiben werden. Dem Einwand der Apothekerin, dass bei behördlichen Eingriffen in die Wirtschaft immer eine Wertminderung von Dauer vorliege, sind die Richter nicht gefolgt. Eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert ist laut FG nur möglich, wenn die Entwicklung der Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniert oder zurückgeht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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