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Arbeitslohn: Bürovermietung GmbH-Geschäftsführer an GmbH

Ab 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung handelt. Nicht zuletzt deshalb häufen sich Fälle, in denen Arbeitnehmer "häusliche Büroräume" an ihre Arbeitgeber vermieten. Ob diese Gestaltung zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt:

  • Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und der Arbeitgeber die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur gestattet oder duldet, gelten die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn. Die Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt das Finanzamt in diesem Fall nicht.
  • Anders sieht die Sache aus, wenn der betreffende Raum vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Der Arbeitnehmer kann dann die Kosten für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Wichtiger Hinweis: Der Arbeitnehmer muss das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen.

Diese Grundsätze wendet auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) an: Die Richter nehmen deshalb Arbeitslohn an, wenn der GmbH-Geschäftsführer einen in seinem Einfamilienhaus gelegenen Büroraum an die GmbH vermietet, in dem er wichtige Firmen- und Personalunterlagen aufbewahrt. Das FG geht nicht von einem vorrangigen betrieblichen Interesse der GmbH an der Anmietung aus, weil der Büroraum nicht besonders gesichert worden ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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