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Arbeitslohn: Bürovermietung
GmbH-Geschäftsführer an GmbH
Ab 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als
Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
und betrieblichen Betätigung handelt. Nicht zuletzt deshalb häufen sich Fälle, in denen
Arbeitnehmer "häusliche Büroräume" an ihre Arbeitgeber vermieten. Ob diese Gestaltung
zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, hängt davon
ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt:
- Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des
Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und der Arbeitgeber die
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur gestattet oder duldet, gelten die
Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn. Die Kosten für das Arbeitszimmer
berücksichtigt das Finanzamt in diesem Fall nicht.
- Anders sieht die Sache aus, wenn der betreffende Raum vor allem im betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse - objektiv
nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung
der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Hier geht das Finanzamt davon aus,
dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert
bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Der Arbeitnehmer kann dann die Kosten
für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung in voller Höhe als
Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Wichtiger Hinweis: Der
Arbeitnehmer muss das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers
nachweisen.
Diese Grundsätze wendet auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) an: Die
Richter nehmen deshalb Arbeitslohn an, wenn der GmbH-Geschäftsführer einen in
seinem Einfamilienhaus gelegenen Büroraum an die GmbH vermietet, in dem er wichtige
Firmen- und Personalunterlagen aufbewahrt. Das FG geht nicht von einem vorrangigen
betrieblichen Interesse der GmbH an der Anmietung aus, weil der Büroraum nicht
besonders gesichert worden ist.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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