[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Sachbezugswerte 2007:
Mahlzeiten und freie Unterkunft
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine
Beschäftigten abgibt, sind - wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten
vorrangig an Fremde verkauft - mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Die
folgenden Werte gelten auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden: Ab
dem 01.01.2007 betragen die Sachbezugswerte einheitlich für alle Bundesländer für ein
Mittag- oder Abendessen 2,67 EUR, für ein Frühstück 1,50 EUR.
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil (Sachbezugswert abzüglich Zuzahlung des
Arbeitnehmers) - wie bisher - pauschal mit 25 % versteuern. Macht er von dieser
Möglichkeit Gebrauch, gehören die verbilligten Mahlzeiten nicht zum
sozialversicherungspflichtigen Entgelt.
Hinweis: Mahlzeiten sind auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen,
wenn sie der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter anlässlich einer
Auswärtstätigkeit (beispielsweise Dienstreise) gewährt. Der Wert der Mahlzeit darf
allerdings 40 EUR nicht übersteigen.
Für eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene Wohnung ist generell die ortsübliche
Miete (abzüglich Zuzahlungen des Arbeitnehmers) als geldwerter Vorteil maßgebend. Für
eine Unterkunft, die keine Wohnung ist (z.B. möbliertes Zimmer mit Mitbenutzung von
Bad, Toilette und Küche), ist aber der Wert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen.
Ab dem 01.01.2007 beträgt dieser Wert in den alten Bundesländern 198,00 EUR und
192,06 EUR in den neuen Bundesländern. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, für Auszubildende und bei einer Gemeinschaftsunterkunft ist der Wert
noch um 15 % zu mindern. Ist der ortsübliche Endpreis für eine Unterkunft niedriger, kann
dieser angesetzt werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]