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Kirchensteuer: Vereinfachtes oder Nachweisverfahren - Sie haben die
Wahl
In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung können Sie zwischen zwei Verfahren wählen. Diese
Wahl können Sie sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die
jeweiligen Pauschalierungstatbestände treffen (z.B. Pauschalierung bei Aushilfen,
Kantinenmahlzeiten oder steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen). Dazu gilt
bundeseinheitlich Folgendes:
- Entscheiden Sie
sich für
das
vereinfachte
Verfahren,
müssen
Sie für
sämtliche
Arbeitnehmer
pauschale
Kirchensteuer
entrichten.
Dabei ist
ein
ermäßigter
Steuersatz
anzuwenden, der
dem
Umstand
Rechnung
trägt, dass
nicht alle
Arbeitnehmer einer
steuererhebenden
Religionsgemeinschaft
angehören. Der
ermäßigte
Kirchensteuersatz
liegt in
den
einzelnen
Bundesländern
zwischen
4 % und 7
%.
- Alternativ
können
Sie sich
für das
Nachweisverfahren
entscheiden. In
diesem
Fall
müssen
Sie durch
Lohnsteuerkarte
oder
durch eine
Erklärung
nach
amtlichem
Muster
nachweisen, dass
einzelne
Arbeitnehmer keiner
steuererhebenden
Religionsgemeinschaft
angehören. Dann
können
Sie
hinsichtlich dieser
Arbeitnehmer von
der
Zahlung
der auf die
pauschale
Lohnsteuer
entfallenden
Kirchensteuer
absehen.
Für die
übrigen
Arbeitnehmer gilt
der
allgemeine
Kirchensteuersatz,
der je
nach
Bundesland
zwischen
8 % und 9
% liegt.
Hinweis: Wir beraten Sie gerne ausführlicher zu den beiden Verfahren und dazu, wie Sie
vorgehen können, wenn sich die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer
entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln lässt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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