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Kirchensteuer: Vereinfachtes oder Nachweisverfahren - Sie haben die Wahl

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung können Sie zwischen zwei Verfahren wählen. Diese Wahl können Sie sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweiligen Pauschalierungstatbestände treffen (z.B. Pauschalierung bei Aushilfen, Kantinenmahlzeiten oder steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen). Dazu gilt bundeseinheitlich Folgendes:

  • Entscheiden Sie sich für das vereinfachte Verfahren, müssen Sie für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Kirchensteuer entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Der ermäßigte Kirchensteuersatz liegt in den einzelnen Bundesländern zwischen 4 % und 7 %.
  • Alternativ können Sie sich für das Nachweisverfahren entscheiden. In diesem Fall müssen Sie durch Lohnsteuerkarte oder durch eine Erklärung nach amtlichem Muster nachweisen, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Dann können Sie hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Zahlung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen. Für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz, der je nach Bundesland zwischen 8 % und 9 % liegt.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne ausführlicher zu den beiden Verfahren und dazu, wie Sie vorgehen können, wenn sich die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln lässt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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