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Betriebliche Altersversorgung: Neue Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Arbeitgeber

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unterscheidet man, ob die Beiträge aufgrund einer vor dem 01.01.2005 oder nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden.

Bei einer vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage spricht man von einer Altzusage. Hier besteht die Möglichkeit, die alte Pauschalierung mit 20 % bis zu Beiträgen von 1.752 EUR beizubehalten. Eine nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusage gilt als Neuzusage. Dabei erhöht sich das steuerfreie Volumen von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2.520 EUR) um 1.800 EUR.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber Arbeitgebern ab 2007 neue Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten auferlegt. Bitte nutzen Sie unbedingt unser Beratungsangebot zu diesen komplizierten Neuregelungen, die gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer gelten. Zum Teil sind auch bestimmte Fristen (z.B. bis Ende Februar 2007) zu beachten, innerhalb derer Sie aktiv werden müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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