[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Betriebliche Altersversorgung: Neue Aufzeichnungs- und
Mitteilungspflichten für Arbeitgeber
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unterscheidet man, ob die Beiträge aufgrund
einer vor dem 01.01.2005 oder nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet
werden.
Bei einer vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage spricht man von einer Altzusage.
Hier besteht die Möglichkeit, die alte Pauschalierung mit 20 % bis zu Beiträgen von 1.752
EUR beizubehalten. Eine nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusage gilt als
Neuzusage. Dabei erhöht sich das steuerfreie Volumen von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2.520 EUR) um 1.800
EUR.
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber Arbeitgebern ab 2007 neue Aufzeichnungs-
und Mitteilungspflichten auferlegt. Bitte nutzen Sie unbedingt unser Beratungsangebot zu
diesen komplizierten Neuregelungen, die gesondert je Versorgungszusage und
Arbeitnehmer gelten. Zum Teil sind auch bestimmte Fristen (z.B. bis Ende Februar 2007) zu
beachten, innerhalb derer Sie aktiv werden müssen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]