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Tarifermäßigung für Vergütungen bei mehrjähriger Tätigkeit
Die Einkommensteuer kann u.a. bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z.B.
Arbeitslohn für mehrere Jahre) nach der Fünftelregelung berechnet werden. Dabei wird die
Einkommensteuer für ein Fünftel des Betrags berechnet und die Steuer mit fünf multipliziert.
Anders als der Fiskus wollte der Bundesfinanzhof es für die ermäßigte Besteuerung schon
genügen lassen, wenn z.B. eine Nachzahlung von Arbeitslohn zwei Kalenderjahre betrifft -
und zwar auch dann, wenn die Zahlung weniger als zwölf Monate umfasst.
Ab 2007 ist gesetzlich geregelt worden, dass Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur
vorliegen, soweit sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die sich über mindestens zwei
Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Beispiele: Arbeitslohnnachzahlung im Mai 2007 für den Zeitraum Februar 2006 bis März
2007: ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung, weil die Nachzahlung zwei
Kalenderjahre betrifft und mehr als zwölf Monate umfasst; Arbeitslohnnachzahlung im Mai
2007 für den Zeitraum Oktober 2006 bis Februar 2007: keine ermäßigte Besteuerung, weil
die Zahlung nicht mehr als zwölf Monate umfasst.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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