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Gustav Gans
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Geringfügig Beschäftigte: Vorsicht bei Fahrtkostenzuschüssen!

Ein sehr häufiger Fall: Ein geringfügig Beschäftigter wohnt z.B. 10 km von seiner Arbeitsstätte entfernt. Daher ist neben dem Arbeitsentgelt ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von monatlich 45 EUR monatlich (15 Arbeitstage x 10 km x 0,30 EUR) vereinbart worden. Dieser Zuschuss wurde bis einschließlich 2006 mit 15 % pauschal versteuert und war sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.

Beachten Sie bitte unbedingt, dass ab 2007 eine Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses mit 15 % ausscheidet: Denn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt nicht mehr als 20 km. Daher ergibt sich ein Pauschalierungsvolumen von 0 EUR. Sofern Sie den Fahrtkostenzuschuss einfach weiterzahlen, wird der geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt (hier: 445 EUR - Gleitzonenfall). Steuerlich ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erforderlich (Überschreiten der Pauschalierungsgrenze von 400 EUR).

Sprechen Sie uns bitte kurzfristig an, damit wir gemeinsam eine Alternative zum Fahrtkostenzuschuss finden können (z.B. steuer- und sozialversicherungsfreier Tankgutschein, steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschüsse).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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