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Geringfügig Beschäftigte: Vorsicht bei Fahrtkostenzuschüssen!
Ein sehr häufiger Fall: Ein geringfügig Beschäftigter wohnt z.B. 10 km von seiner
Arbeitsstätte entfernt. Daher ist neben dem Arbeitsentgelt ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe
von monatlich 45 EUR monatlich (15 Arbeitstage x 10 km x 0,30 EUR) vereinbart worden.
Dieser Zuschuss wurde bis einschließlich 2006 mit 15 % pauschal versteuert und war
sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.
Beachten Sie bitte unbedingt, dass ab 2007 eine Pauschalversteuerung des
Fahrtkostenzuschusses mit 15 % ausscheidet: Denn die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte beträgt nicht mehr als 20 km. Daher ergibt sich ein Pauschalierungsvolumen
von 0 EUR. Sofern Sie den Fahrtkostenzuschuss einfach weiterzahlen, wird der geringfügig
Beschäftigte sozialversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt (hier:
445 EUR - Gleitzonenfall). Steuerlich ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erforderlich
(Überschreiten der Pauschalierungsgrenze von 400 EUR).
Sprechen Sie uns bitte kurzfristig an, damit wir gemeinsam eine Alternative zum
Fahrtkostenzuschuss finden können (z.B. steuer- und sozialversicherungsfreier
Tankgutschein, steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschüsse).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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