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Arbeitnehmer-Parkplatz bleibt steuerfrei!

Die unentgeltliche Überlassung eines vom Arbeitgeber angemieteten Stellplatzes führt bei den begünstigten Arbeitnehmern grundsätzlich zum Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils. So hatte kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) entschieden. Nur die Parkplatzgestellung an Mitarbeiter mit Firmenwagen sowie die Überlassung eines Stellplatzes an schwerbehinderte Arbeitnehmer sollte nicht besteuert werden. Der Fiskus wendet die rechtskräftige Entscheidung des FG laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen erfreulicherweise nicht über den entschiedenen Fall hinaus an. Damit bleibt es generell dabei, dass vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Parkplätze nicht besteuert werden.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst anmietet und der Arbeitgeber ihm die hierfür gezahlte Miete erstattet. In diesem Fall liegt nach wie vor lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungspflichtiger Werbungskostenersatz vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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