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Arbeitnehmer-Parkplatz bleibt steuerfrei!
Die unentgeltliche Überlassung eines vom Arbeitgeber angemieteten Stellplatzes führt bei
den begünstigten Arbeitnehmern grundsätzlich zum Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen
geldwerten Vorteils. So hatte kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) entschieden. Nur die
Parkplatzgestellung an Mitarbeiter mit Firmenwagen sowie die Überlassung eines
Stellplatzes an schwerbehinderte Arbeitnehmer sollte nicht besteuert werden. Der Fiskus
wendet die rechtskräftige Entscheidung des FG laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen
erfreulicherweise nicht über den entschiedenen Fall hinaus an. Damit bleibt es generell
dabei, dass vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Parkplätze nicht besteuert werden.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst anmietet und
der Arbeitgeber ihm die hierfür gezahlte Miete erstattet. In diesem Fall liegt nach wie vor
lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungspflichtiger Werbungskostenersatz vor.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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