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Firmenwagen: Fahrtenbuch auch mit kleineren Mängeln?

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wird der geldwerte Vorteil in den meisten Fällen nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt.

Alternativ kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit den auf die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich entfallenden Kosten ansetzen. Dazu müssen die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten (insbesondere Dienstreisen) durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei verlangen der Fiskus und auch der Bundesfinanzhof (BFH) zu den beruflichen Fahrten folgende Angaben: Datum, Reiseziel, aufgesuchter Kunde oder Geschäftspartner bzw. Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und Gesamtkilometerstand bei Abschluss der Fahrt. Schon gerundete km-Angaben im Fahrtenbuch führen laut BFH zur Nichtanerkennung und damit zur Besteuerung nach der 1%-Regelung. Entsprechendes soll gelten, wenn die Eintragungen teilweise monatlich für alle Tage gemeinsam vorgenommen wurden.

Erfreulicherweise erkennt das Finanzgericht Köln ein Fahrtenbuch auch an, wenn es kleinere Mängel aufweist. Im Streitfall war nur eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht im Fahrtenbuch eingetragen. Dieser kleine Fehler rechtfertigt es nach Ansicht der Richter nicht, das gesamte Fahrtenbuch zu verwerfen. Dagegen erkannten die Richter das für das darauf folgende Jahr vorgelegte Fahrtenbuch nicht an, weil fünf Fahrten, für die Tankrechnungen vorlagen, nicht im Fahrtenbuch eingetragen worden waren. Interessant ist folgende Aussage des Gerichts: Wenn Angaben in Werkstattrechnungen nicht mit dem Fahrtenbuch übereinstimmen, rechtfertigt das allein nicht den Schluss, das Fahrtenbuch sei fehlerhaft. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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