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Firmenwagen: Wenn der Arbeitnehmer den Sprit bezahlt

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wird der geldwerte Vorteil in den meisten Fällen nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart hatten, dass der Arbeitnehmer die laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) für das Fahrzeug selbst tragen musste. Das FG hat es leider abgelehnt, die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten mindernd auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Die Richter bestätigen stattdessen die Auffassung des Finanzamts. Danach sind nur pauschale Nutzungsentgelte (z.B. 100 EUR monatlich) und Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Eine andere Sichtweise sei mit der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung nach der 1%-/0,03%-Regelung nicht vereinbar. Der Arbeitnehmer gibt sich hiermit aber nicht zufrieden. Er hat gegen das FG-Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie statt einer Übernahme von Einzelkosten lieber ein pauschales Nutzungsentgelt, das z.B. bei hoher Fahrleistung und damit verbundenen hohen Spritkosten bei Bedarf für die Zukunft erhöht werden kann.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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