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Firmenwagen: Wenn der Arbeitnehmer den Sprit bezahlt
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung und
zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wird der geldwerte Vorteil in
den meisten Fällen nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbart hatten, dass der Arbeitnehmer die laufenden Betriebskosten
(Tanken und Wagenwäsche) für das Fahrzeug selbst tragen musste. Das FG hat es leider
abgelehnt, die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten mindernd auf den geldwerten Vorteil
anzurechnen. Die Richter bestätigen stattdessen die Auffassung des Finanzamts. Danach
sind nur pauschale Nutzungsentgelte (z.B. 100 EUR monatlich) und Zuschüsse des
Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Eine
andere Sichtweise sei mit der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung nach der
1%-/0,03%-Regelung nicht vereinbar. Der Arbeitnehmer gibt sich hiermit aber nicht
zufrieden. Er hat gegen das FG-Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie statt einer Übernahme von Einzelkosten lieber ein pauschales
Nutzungsentgelt, das z.B. bei hoher Fahrleistung und damit verbundenen hohen Spritkosten
bei Bedarf für die Zukunft erhöht werden kann.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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