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13. Monatsgehalt: Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub
Für rückständige Urlaubsverpflichtungen muss der Arbeitgeber eine gewinnmindernde
Rückstellung bilden. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem den betroffenen
Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten. Soweit
nicht durch Tarif- oder Einzelvertrag besondere Regelungen getroffen wurden, gilt
Folgendes: Einzubeziehen sind
- das
Bruttoarbeitsentgelt,
- die
Arbeitgeberanteile
zur
Sozialversicherung,
- das
Urlaubsgeld sowie
- weitere
lohnabhängige
Nebenkosten.
Nicht einzubeziehen sind jährlich vereinbarte Sondervergütungen wie z.B. Weihnachtsgeld,
Tantiemezahlungen, Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen.
Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist das 13. Monatsgehalt in die
Bemessungsgrundlage für die Rückstellungsbildung einzubeziehen. Die Richter kamen zu
dem Ergebnis, dass das 13. Monatsgehalt keine jährlich vereinbarte Sondervergütung war,
die nach den oben beschriebenen Grundsätzen nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Der
Anspruch auf dieses 13. Monatsgehalt ergab sich nämlich im Streitfall bereits aus dem
Tarifvertrag.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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