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13. Monatsgehalt: Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub

Für rückständige Urlaubsverpflichtungen muss der Arbeitgeber eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten. Soweit nicht durch Tarif- oder Einzelvertrag besondere Regelungen getroffen wurden, gilt Folgendes: Einzubeziehen sind

  • das Bruttoarbeitsentgelt,
  • die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
  • das Urlaubsgeld sowie
  • weitere lohnabhängige Nebenkosten.

Nicht einzubeziehen sind jährlich vereinbarte Sondervergütungen wie z.B. Weihnachtsgeld, Tantiemezahlungen, Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen.

Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist das 13. Monatsgehalt in die Bemessungsgrundlage für die Rückstellungsbildung einzubeziehen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das 13. Monatsgehalt keine jährlich vereinbarte Sondervergütung war, die nach den oben beschriebenen Grundsätzen nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Anspruch auf dieses 13. Monatsgehalt ergab sich nämlich im Streitfall bereits aus dem Tarifvertrag.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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