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Werbungskosten: Geldleistung des Arbeitgebers zur Wiedergutmachung eines Schadens

Ein bei einer Baufirma angestellter Diplom-Ingenieur wurde aufgrund unzulässiger Preisabsprachen unter Baufirmen wegen vollendeten Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit zeitgleichem Beschluss des Landgerichts wurde dem Arbeitnehmer zur Auflage gemacht, 50.000 EUR zu Gunsten eines Tierparks als Schadenswiedergutmachung zu bezahlen. Nachdem sein Arbeitgeber ihm das Geld zur Verfügung gestellt hatte, erfüllte der Arbeitnehmer die Auflage.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung des Geldbetrags durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Erfüllung der Geldauflage zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Allerdings führt die Weiterleitung des Betrags vom Arbeitnehmer an den Tierpark bei diesem erfreulicherweise auch zu abziehbaren Werbungskosten. Das gilt nach Ansicht der Richter unabhängig vom Abzugsverbot für Geldbußen und Geldstrafen: Denn die Auflage habe keinen strafähnlichen Charakter gehabt, sondern habe ausweislich des Gerichtsbeschlusses zur Erfüllung der "Bewährungsauflage" der Wiedergutmachung des Schadens gedient. Das Finanzamt teilt diese Auffassung aber nicht und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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