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Werbungskosten: Geldleistung des Arbeitgebers zur Wiedergutmachung
eines Schadens
Ein bei einer Baufirma angestellter Diplom-Ingenieur wurde aufgrund unzulässiger
Preisabsprachen unter Baufirmen wegen vollendeten Betrugs in zwei Fällen und versuchten
Betrugs in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die
Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit zeitgleichem Beschluss des
Landgerichts wurde dem Arbeitnehmer zur Auflage gemacht, 50.000 EUR zu Gunsten eines
Tierparks als Schadenswiedergutmachung zu bezahlen. Nachdem sein Arbeitgeber ihm das
Geld zur Verfügung gestellt hatte, erfüllte der Arbeitnehmer die Auflage.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung des
Geldbetrags durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Erfüllung der Geldauflage zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Allerdings führt die Weiterleitung des Betrags vom
Arbeitnehmer an den Tierpark bei diesem erfreulicherweise auch zu abziehbaren
Werbungskosten. Das gilt nach Ansicht der Richter unabhängig vom Abzugsverbot für
Geldbußen und Geldstrafen: Denn die Auflage habe keinen strafähnlichen Charakter
gehabt, sondern habe ausweislich des Gerichtsbeschlusses zur Erfüllung der
"Bewährungsauflage" der Wiedergutmachung des Schadens gedient. Das Finanzamt teilt
diese Auffassung aber nicht und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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