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Betriebsaufgabe/Verkauf: Teilbetrieb durch Kundenstamm

Wer seinen Betrieb verkauft oder aufgibt, kann von bestimmten steuerlichen Erleichterungen profitieren: Bis zu 45.000 EUR sind steuerfrei; dieser Freibetrag vermindert sich aber insoweit, als der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR (Kappungsgrenze) übersteigt. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende steuerpflichtige Gewinn wird auf Antrag nur mit 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes besteuert. Beide Vergünstigungen (Freibetrag und Steuerermäßigung) werden nur einmal im Leben gewährt. Voraussetzung ist außerdem, dass der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Diese steuerlichen Vergünstigungen können Unternehmer auch beim Verkauf eines Teilbetriebs in Anspruch nehmen. Ein Teilbetrieb in diesem Sinne setzt

  • die räumliche Trennung vom Hauptbetrieb,
  • eine gesonderte Buchführung,
  • Vorhandensein von eigenem Personal,
  • eine eigene Verwaltung,
  • eine selbständige Organisation,
  • eigenes Anlagevermögen,
  • eine ungleichartige betriebliche Tätigkeit und
  • einen eigenen Kundenstamm

voraus, wobei den einzelnen Merkmalen je nach Art des Betriebs ein unterschiedliches Gewicht zukommt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu entschieden, dass schon allein durch einen eigenen Kundenstamm ein Teilbetrieb begründet werden kann. Im Streitfall betrieb der Unternehmer nicht weit voneinander entfernt zwei Eisdielen. Die verkaufte Eisdiele hatte gegenüber der anderen von ihm weiter betriebenen Eisdiele einen klar abgrenzbaren Kundenstamm. In der verkauften Eisdiele standen nämlich zwei Spielautomaten, die von den Besuchern dieser Eisdiele rege genutzt wurden. Die verkaufte Eisdiele war nicht zuletzt deshalb zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Käuferin selbständig lebensfähig.

Nach Ansicht des FG ist für die Beurteilung der nötigen Selbständigkeit auch verstärkt auf die Käufersicht abzustellen. Soweit der Käufer den Bereich eines Unternehmens unverändert fortführt, zeigt das deutlich, dass eine solche Selbständigkeit gegeben ist. Andernfalls würde der Käufer aufgrund seiner Interessenlage diesen Bereich nur verändert fortführen. Dagegen war nicht entscheidend, dass der Unternehmer die mit dem Teilbetrieb verbundene Tätigkeit des Eisverkaufs in einer anderen Eisdiele fortführte. Das Finanzamt will dem Urteil aber nicht folgen und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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