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Betriebsaufgabe/Verkauf: Teilbetrieb durch Kundenstamm
Wer seinen Betrieb verkauft oder aufgibt, kann von bestimmten steuerlichen Erleichterungen
profitieren: Bis zu 45.000 EUR sind steuerfrei; dieser Freibetrag vermindert sich aber
insoweit, als der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR (Kappungsgrenze) übersteigt. Der nach
Abzug des Freibetrags verbleibende steuerpflichtige Gewinn wird auf Antrag nur mit 56 %
des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes besteuert. Beide Vergünstigungen
(Freibetrag und Steuerermäßigung) werden nur einmal im Leben gewährt. Voraussetzung ist
außerdem, dass der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Diese steuerlichen Vergünstigungen können Unternehmer auch beim Verkauf eines
Teilbetriebs in Anspruch nehmen. Ein Teilbetrieb in diesem Sinne setzt
- die
räumliche
Trennung
vom
Hauptbetrieb,
- eine
gesonderte
Buchführung,
- Vorhandensein von
eigenem
Personal,
- eine
eigene
Verwaltung,
- eine
selbständige
Organisation,
- eigenes
Anlagevermögen,
- eine
ungleichartige
betriebliche Tätigkeit
und
- einen
eigenen
Kundenstamm
voraus, wobei den einzelnen Merkmalen je nach Art des Betriebs ein unterschiedliches
Gewicht zukommt.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu entschieden, dass schon allein durch einen
eigenen Kundenstamm ein Teilbetrieb begründet werden kann. Im Streitfall betrieb der
Unternehmer nicht weit voneinander entfernt zwei Eisdielen. Die verkaufte Eisdiele hatte
gegenüber der anderen von ihm weiter betriebenen Eisdiele einen klar abgrenzbaren
Kundenstamm. In der verkauften Eisdiele standen nämlich zwei Spielautomaten, die von
den Besuchern dieser Eisdiele rege genutzt wurden. Die verkaufte Eisdiele war nicht zuletzt
deshalb zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Käuferin selbständig lebensfähig.
Nach Ansicht des FG ist für die Beurteilung der nötigen Selbständigkeit auch verstärkt auf
die Käufersicht abzustellen. Soweit der Käufer den Bereich eines Unternehmens
unverändert fortführt, zeigt das deutlich, dass eine solche Selbständigkeit gegeben ist.
Andernfalls würde der Käufer aufgrund seiner Interessenlage diesen Bereich nur verändert
fortführen. Dagegen war nicht entscheidend, dass der Unternehmer die mit dem Teilbetrieb
verbundene Tätigkeit des Eisverkaufs in einer anderen Eisdiele fortführte. Das Finanzamt
will dem Urteil aber nicht folgen und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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