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Kindergeld und private Krankenversicherungsbeiträge des Kindes
Für volljährige Kinder in Berufsausbildung unter 25 Jahren (Geburtsjahrgang 1982: 26
Jahre, Geburtsjahrgang vor 1982: 27 Jahre) haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld
und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und
Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 sind die
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um den Arbeitnehmeranteil zur
Sozialversicherung zu kürzen, weil dieser Betrag dem Kind zur Bestreitung seines Unterhalts
und/oder seiner Berufsausbildung nicht zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt nach
Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen für die privaten Krankenversicherungsbeiträge
des Kindes. Nach Meinung der Richter ist dabei unerheblich, ob
Krankenversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Verpflichtung abgeführt werden oder
auf einem entsprechenden Vertragsabschluss des Kindes beruhen. Die Vorsorge für den
Krankheitsfall durch eine Krankenversicherung führe stets zu Kosten, die die subjektive
Leistungsfähigkeit des Betroffenen unvermeidbar minderten und für ihn indisponibel seien.
Leider hat das Finanzamt gegen das erfreuliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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