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Kosten eines Mietprozesses als außergewöhnliche Belastungen?

Wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, ist ein steuermindernder Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen möglich.

Ob Zivilprozesskosten zwangsläufig entstehen, ist laut Bundesfinanzhof danach zu beurteilen, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Zahlungsverpflichteten zwangsläufig war. Auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst ist dabei nicht abzustellen. Das gilt genauso für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidend ist, dass der Steuerzahler dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor für Folgekosten eines geführten Mietprozesses, in dem die Mieter zur Zahlung rückständiger Miete und zur Räumung der Mietwohnung verurteilt worden sind. Die Kosten in Höhe von ca. 9.000 EUR waren daher im Streitfall nicht abziehbar.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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