[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Kosten eines Mietprozesses als außergewöhnliche Belastungen?
Wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen als der überwiegenden
Mehrzahl der Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands, ist ein steuermindernder Abzug der Kosten als
außergewöhnliche Belastungen möglich.
Ob Zivilprozesskosten zwangsläufig entstehen, ist laut Bundesfinanzhof danach zu
beurteilen, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den
Zahlungsverpflichteten zwangsläufig war. Auf die Zwangsläufigkeit der
Zahlungsverpflichtung selbst ist dabei nicht abzustellen. Das gilt genauso für sonstige
Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidungen.
Entscheidend ist, dass der Steuerzahler dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder
sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des
Einzelfalles nicht ausweichen konnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor für
Folgekosten eines geführten Mietprozesses, in dem die Mieter zur Zahlung rückständiger
Miete und zur Räumung der Mietwohnung verurteilt worden sind. Die Kosten in Höhe von ca.
9.000 EUR waren daher im Streitfall nicht abziehbar.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]