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Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Rechtsirrtum
Eine vGA liegt vor bei einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung,
die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der
GmbH auswirkt und nicht mit einer offenen Ausschüttung zusammenhängt. Die vGA ist dem
Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften
aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren (zur Hälfte steuerfrei und zur Hälfte
steuerpflichtig) unterliegen.
Im Streitfall hatte die GmbH einen größeren Geldbetrag in der Annahme einer eigenen
Verpflichtung irrtümlicherweise an die frühere Alleingesellschafterin gezahlt. Einen Anspruch
auf diese Zahlung hätte die frühere Alleingesellschafterin aber allenfalls gegenüber dem
Anteilskäufer, nicht jedoch gegenüber der GmbH selbst gehabt. Das Finanzgericht Köln hat
aber erfreulicherweise entschieden, dass die Annahme einer eigenen schuldrechtlichen
Verpflichtung eine Vermögensminderung mit Ausschüttungscharakter und damit auch eine
vGA ausschließt. Das Finanzamt ist damit nicht einverstanden und hat deshalb Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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