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Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Rechtsirrtum

Eine vGA liegt vor bei einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und nicht mit einer offenen Ausschüttung zusammenhängt. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren (zur Hälfte steuerfrei und zur Hälfte steuerpflichtig) unterliegen.

Im Streitfall hatte die GmbH einen größeren Geldbetrag in der Annahme einer eigenen Verpflichtung irrtümlicherweise an die frühere Alleingesellschafterin gezahlt. Einen Anspruch auf diese Zahlung hätte die frühere Alleingesellschafterin aber allenfalls gegenüber dem Anteilskäufer, nicht jedoch gegenüber der GmbH selbst gehabt. Das Finanzgericht Köln hat aber erfreulicherweise entschieden, dass die Annahme einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung eine Vermögensminderung mit Ausschüttungscharakter und damit auch eine vGA ausschließt. Das Finanzamt ist damit nicht einverstanden und hat deshalb Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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